2017 Zivilprozessrecht 299 Klage nicht eintritt (Egli bzw. Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 8 zu Art. 199 ZPO und N. 23 zu Art. 221 ZPO; Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 1 zu Art. 199 ZPO; Infanger, Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 zu Art. 199 ZPO; Naegeli/Richers, in: Oberham- mer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 35 zu Art. 221 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N. 37 zu Art. 221 ZPO). Andere Autoren vertreten demgegenüber die Auffassung, dass eine solche Einlassung nicht möglich ist, da das Vorliegen einer Klagebewilligung bzw. - bei fakultativem Schlichtungsversuch - einer gemeinsamen Verzichts- erklärung bei Klageeinreichung eine unabdingbare Prozessvoraus- setzung ist (Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 2 zu Art. 199 ZPO; Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 220 ZPO und N. 68 zu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 602 und 606). Dieser Auffassung ist zu folgen, besteht doch angesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach mit der Klage gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die allfällige Erklärung, dass auf das Schlich- tungsverfahren verzichtet wird, einzureichen ist, für einen konklu- denten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren kein Raum (ebenso: Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2016 E. 3b/aa [DZ.2016.1]). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, die Klage den Beklagten zuzu- stellen. 57 Art. 276 ZPO. Abgrenzung der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts von derjenigen des Präliminargerichts Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. April 2017, i.S. I.S. gegen K.S. (ZSU.2015.323). 2017 Zivilrecht 300 Aus den Erwägungen 3.2.1. Das Eheschutzgericht ist zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, für die Zeit danach ist das Scheidungsgericht zuständig (BGE 101 II 1, bestätigt in BGE 129 III 60 Erw. 3). D.h. reicht eine Partei während der Rechtshängigkeit eines Eheschutzverfahrens vor erster oder oberer Instanz (also vor Rechtskraft des Eheschutzentscheids) eine Schei- dungsklage ein, fällt mit der Hängigkeit der Scheidungsklage die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin. Eheschutz- massnahmen sind indes auch nach Einleitung des Scheidungs- verfahrens wirksam, bis sie vom Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert oder durch die Regelung nach der Scheidung abgelöst werden (vgl. BGE 129 III 60 Erw. 4.2; Art. 276 Abs. 2 ZPO). Wird während der Dauer des Eheschutzver- fahrens (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss) der Scheidungspro- zess anhängig gemacht, wird ersteres daher nicht einfach gegen- standslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen mit Wirkung im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn erst nach diesem Zeitpunkt darüber entschieden werden kann (BGE 129 III 60 Erw. 2 f.). Dem- nach ist nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden wurde; dies gilt allerdings nur, sofern es keinen Zu- ständigkeitskonflikt gibt (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34). D.h. wird bei Einreichung einer Scheidungsklage während eines hängigen Eheschutzverfahrens bei einem Präliminar- richter am (anderen) Ort des Scheidungsverfahrens ein Massnah- mebegehren eingeleitet, kann der Eheschutzrichter nur für die vor- herige Zeit Anordnungen treffen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 24. August 2015 [ZSU.2015.134], Erw. 2.1). Jedenfalls sind, da der Eheschutzrichter nur für Massnahmen mit Wirkung im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zustän- 2017 Zivilprozessrecht 301 dig ist, nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen nicht mehr im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen. Spezialverwaltungsgericht 2017 Steuern 305 I. Steuern 58 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Fahrzeugspesen (§ 26 Abs. 1 StG, § 35 StG) Der Rekurrent ist als Zeitungszusteller tätig. Die Fahrzeugspesen, die er für die Zustellung der Zeitungen erhält, stellen Auslagen im Sinne von Art. 327a OR dar und sind nicht zum steuerbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu rechnen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 22. Juni 2017 in Sachen M.K. (3-RV.2016.192). Aus den Erwägungen 6. 6.1. 6.1.1. Der Rekurrent ist als Zeitungszusteller für die A. AG tätig. Er erhielt im Jahr 2014 für die Frühzustellungen einen Nettolohn von CHF 14'253.00 und Routenspesen von CHF 3'573.00. Für die Sonn- tagszustellungen betrugen der Nettolohn CHF 6'999.00 und die Routenspesen CHF 1'688.00. Der Rekurrent deklarierte den Lohn als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei den Berufskos- ten brachte er Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'354.00 (4'792 km à CHF 0.70) in Abzug. 6.1.2. Die Steuerkommission Y. anerkannte Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'355.00. Sie rechnete jedoch die Routenspe- sen von total CHF 5'261.00 (…) zu den Einkünften aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit hinzu. Sie führte dazu in der Abweichungsbe- gründung 2014 aus, die Einkünfte seien inklusive Spesen zu erfas- sen, ansonsten könnten keine effektiven Spesenauslagen geltend ge-