Baupfandgläubigers beruht, einen anderen Wirkungszeitpunkt anzunehmen als für die Berichtigung nach Art. 975 oder 977 ZGB. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid von der "Rückwirkung" der berichtigten Grundbuchanweisung ausgegangen ist und dies in ihrem Entscheid auch zum Ausdruck gebracht hat. 2016 Zivilprozessrecht 339 II. Zivilprozessrecht