Mit Bezug auf die Person des Pfandgläubigers kommt dem Grundbuch eben nicht die volle Publizitätswirkung zu. Wenn der Eintrag des Pfandrechts und der Pfandsumme auf dem richtigen Grundbuchblatt von Anfang an rechtzeitig und korrekt erfolgt ist, können durch die Berichtigung der Person des Pfandgläubigers insbesondere keine berechtigten Interessen Dritter tangiert werden (vgl. ZR 1980, Nr. 13, S. 31, E. III/3 betreffend eine Berichtigung nach Art. 977 ZGB im Fall eines Bauhandwerkerpfandrechts).