O., N. 36 zu Art. 975 ZGB). Aus materiellrechtlicher Sicht spricht zudem gerade in einem Fall der Berichtigung bloss des infolge irrtümlicher Ausdrucksweise des Gerichts fehlerhaft eingetragenen Pfandgläubigers umso weniger gegen einen Rückbezug der Wirkung auf das erste Eintragungsdatum, als dem Eintrag des Pfandgläubigers im Grundbuch wie gesehen nicht die gleiche Bedeutung zukommen kann wie dem Eintrag der Pfandbelastung an sich und der Pfandsumme. Mit Bezug auf die Person des Pfandgläubigers kommt dem Grundbuch eben nicht die volle Publizitätswirkung zu.