Einschreibung im Tagebuch zu versehen. Handelt es sich um eine ursprünglich ungerechtfertigte Eintragung, ist sie unter demselben Datum zu löschen, mit dem sie vorgenommen worden war. Die Neueintragung erhält rückwirkend das Datum, unter dem das Recht seinerzeit "erstmals" begründet worden war (Krenger, Die Grundbuchberichtigungsklage, Diss., Grüsch 1988, S. 208 f.; Schmid, BSK ZGB, a.a.O., N. 36 zu Art.