diese (nur) auf Verfügung des Gerichts vorgenommen werden (Art. 977 Abs. 1 ZGB). Eine im Rahmen von Art. 977 ZGB erfolgte Berichtigung wirkt auf den Tag zurück, an dem die frühere Eintragung nicht richtig vorgenommen wurde (Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, Band V/3, II, Das Grundbuch, Basel/Frankfurt am Main 1989, S. 910). Letzteres gilt auch im Fall der Gutheissung einer Grundbuchberichtigungsklage bei ungerechtfertigtem Eintrag (Art. 975 ZGB). In einem solchen Fall hat der Grundbuchverwalter den ungerechtfertigten Eintrag zu streichen und die Eintragung gemäss Berichtigungsurteil vorzunehmen. In Abweichung von den allgemeinen Regeln ist die Löschung nicht mit dem Datum der