Mit ihren Verfügungen vom 28. Februar 2014 und 11. April 2014 wollte sie somit dem Grundbuchamt als Pfandgläubigerin die "B. AG" melden. Dies war der von der Vorinstanz gewollte und gemeinte Inhalt der getroffenen Anordnungen. Infolge Erklärungsirrtums brachte sie diesen Inhalt falsch zum Ausdruck und meldete dem Grundbuchamt tatsächlich "B. B.". Der Anordnung und dem darauf gestützten inhaltlichen Vollzug dieser Anordnung durch das Grundbuchamt lag somit ein Versehen des Gerichts zugrunde. Für den Fall, da das Grundbuchamt infolge eines Versehens eine fehlerhafte Eintragung vornimmt, sieht Art. 977 ZGB die Berichtigung vor (Schmid, BSK ZGB, a.a.