Art. 839 Abs. 2 ZGB) im Grundbuch eingetragen wird. Fristwahrend ist somit nur das Datum des tatsächlichen Eingangs der gerichtlichen (superprovisorischen) Anmeldung zur vorläufigen Grundbucheintragung (Vormerkung), weshalb eine Rückdatierung des Anmeldedatums ausgeschlossen ist (Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum, a.a.O., S. 16). Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert.