einzutragen sind, u.a. unter Angabe des Datums und der genauen Uhrzeit des Eingangs der Anmeldung auf dem Grundbuchamt (Art. 948 Abs. 1 ZGB; Art. 81 Abs. 2 lit. b GBV; Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: eine besondere Herausforderung an den Grundbuchverwalter [Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum], in: ZBGR 95/2014 S. 1 ff., 16). Tatsächlich ist das Bauhandwerkerpfandrecht ein mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht, das erst durch den Grundbucheintrag des Grundbuchverwalters entsteht. Zudem kann ein Baupfandrecht vom Grundbuchverwalter nur errichtet werden, wenn es rechtzeitig, d.h. innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist (Verwirkungsfrist;