Der Vermerk des Gläubigerwechsels im Gläubigerregister ist nur fakultativ und wirkt sich lediglich auf die Mitteilungspflichten des Grundbuchverwalters aus. Deshalb geht aus dem Grundbuch nicht zuverlässig hervor, wer der jeweilige Pfandgläubiger und damit auch der Forderungsgläubiger ist. 4.2.2. Die Anweisung an das Grundbuchamt, eine vorläufige Eintragung im Grundbuch zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) vorzumerken, wozu gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b GBV auch die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB) zählt (BGE 83 III 138 E. 3), stellt eine gesetzlich vorgesehene gerichtliche Anordnung im Rahmen von