Mit Bezug auf die Person des Pfandgläubigers kommt dem Grundbuch allerdings nicht die volle Publizitätswirkung zu (Schumacher, a.a.O., Rz. 542). So geht mit dem Übergang der grundpfandgesicherten Forderung auch das Baupfandrecht von Gesetzes wegen auf den neuen Gläubiger über (Zogg, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK ZGB], Bd. II, 5. Aufl., Basel 2015, N. 1 zu Art. 835 ZGB). Der Wechsel des Pfandgläubigers erfolgt von Gesetzes wegen ohne Grundbucheintragung (Art. 835 ZGB). Der Vermerk des Gläubigerwechsels im Gläubigerregister ist nur fakultativ und wirkt sich lediglich auf die Mitteilungspflichten des Grundbuchverwalters aus.