, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2 f.). Am Pfandverhältnis ist neben dem Pfandschuldner der Baupfandgläubiger beteiligt. Als solcher wird die Person bezeichnet, auf deren Namen ein Baupfandrecht im Grundbuch provisorisch vorgemerkt oder definitiv eingetragen ist und die deshalb aus einem bestehenden Baupfandrecht berechtigt ist (Schumacher, a.a.O., Rz. 523 und 526). 334 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016