4.2. 4.2.1. Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ist der Anspruch auf die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch zulasten eines Grundstücks als Pfandobjekt und zur Sicherung einer Forderung. Wird ein Baupfandrecht im Grundbuch eingetragen, ist es eine Grundpfandverschreibung (Art. 824 - 841 ZGB). Soweit das Bauhandwerkerpfandrecht keinen besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen ist, sind subsidiär die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung und subsubsidiär die allgemeinen Bestimmungen über das Grundpfand (Art. 793 - 823 ZGB) anwendbar (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. Aufl., Zürich/Basel/