Und drittens ist es ihm als selbständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitseinsatz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Möglichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Übergangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist. 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht