Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selbständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitseinsatz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Möglichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde).