163 ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Führung zweier Haushaltungen entsteht. Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfertigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um 10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %.