Aus den Erwägungen 7.4. Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr. 4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklagten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Bedarf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter – unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] – auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./. Fr. 2'446.50).