bens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zur Deckung eines Mankos notwendig wird. Die eheliche Aufgabenteilung kann dem nicht entgegengehalten werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2015 in Sachen Ch.K. gegen M.P. (ZSU.2015.137) Sachverhalt Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 % (Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten, die gemeinsame Obhut eingeräumt.