330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 315 Abs. 5 ZPO), während in Kindesschutzverfahren generell die aufschiebende Wirkung gilt, die jedoch entzogen werden kann, ohne dass an die Gründe für einen sol- chen Entzug im Gesetz besondere Anforderungen geknüpft werden (Art. 314 i.V.m. Art. 450c ZGB). Der ausnahmsweise Aufschub der Vollstreckung einer vorsorg- lichen Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO als prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, es sei denn, er sei mit superprovisorischer Massnahme gemäss Art. 265 ZPO angeordnet worden, welche allerdings ihrerseits nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich wiederum mit vorsorglicher Massnahme zu überprüfen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Analog dazu handelt es sich auch bei der Anordnung des Entzuges der aufschie- benden Wirkung im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Entschei- des um eine vorsorgliche Massnahme, für welche dieselben recht- lichen Voraussetzungen gelten müssen wie für den Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme. Aufgrund dieser rechtlichen Grundlage erscheint es daher mit dem verfassungsmässi- gen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, die Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid im Kindesschutzverfahren ohne schriftliche Begrün- dung nur im Dispositiv zu eröffnen, sodass dagegen bis zur nachträg- lichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausge- schlossen wird. Das erscheint insbesondere bei jenen Fällen unbillig, bei welchen es wie hier um Fragen der Obhutszuteilung oder der Platzierung geht und die Vollstreckung schon vor der Zustellung der Begründung stattfindet. 55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle- 2016 Zivilrecht 331 bens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zur Deckung eines Mankos notwendig wird. Die eheliche Aufgabenteilung kann dem nicht entgegengehalten werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2015 in Sachen Ch.K. gegen M.P. (ZSU.2015.137) Sachverhalt Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 % (Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten, die gemeinsame Obhut eingeräumt. Aus den Erwägungen 7.4. Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr. 4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklag- ten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Be- darf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter – unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] – auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./. Fr. 2'446.50). Unter diesen Umständen fragt sich, ob und allenfalls wie die- ses Manko durch zusätzlich erzielbares Mehreinkommen (mit oder ohne Modifikation der Betreuungsanteile) gedeckt werden kann. Die zivilrechtliche Novelle zur elterlichen Sorge verschafft den Eltern keinen unbedingten Anspruch auf Weiterführung der während des ehelichen Zusammenlebens gewählten Erwerbspensen. Denn wenn 332 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 Eheleute schon während des ehelichen Zusammenlebens auf die Auf- gabenteilung zurückkommen müssen, wenn sich die Verhältnisse we- sentlich geändert haben (Zeiter, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 10 f. zu Art. 163 ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Führung zweier Haushaltungen entsteht. Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfer- tigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um 10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb- ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein- satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög- lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über- gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist. 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht 56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB) Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einem Versehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Be- zeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist auf den Zeit- punkt der ersten (mangelhaften) Anmeldung zurückzubeziehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Januar 2016 (ZSU.2015.314) Aus den Erwägungen 4.2. 4.2.1. Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ist der Anspruch auf die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grund- buch zulasten eines Grundstücks als Pfandobjekt und zur Sicherung einer Forderung. Wird ein Baupfandrecht im Grundbuch eingetragen, ist es eine Grundpfandverschreibung (Art. 824 - 841 ZGB). Soweit das Bauhandwerkerpfandrecht keinen besonderen gesetzlichen Be- stimmungen unterworfen ist, sind subsidiär die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung und subsubsidiär die allgemeinen Be- stimmungen über das Grundpfand (Art. 793 - 823 ZGB) anwendbar (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Auf- bau, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2 f.). Am Pfandverhältnis ist neben dem Pfandschuldner der Baupfandgläubiger beteiligt. Als solcher wird die Person bezeichnet, auf deren Namen ein Baupfand- recht im Grundbuch provisorisch vorgemerkt oder definitiv eingetra- gen ist und die deshalb aus einem bestehenden Baupfandrecht berechtigt ist (Schumacher, a.a.O., Rz. 523 und 526).