Gemäss Art. 198 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren in summarischen Verfahren, bei Verfahren über den Personenstand, im Scheidungsverfahren, im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, bei bestimmten Klagen aus dem SchKG, bei Streitigkeiten, für die nach den Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage sowie, wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. Selbständige Klagen auf Kinderunterhalt, unter Einschluss entsprechender Abänderungsklagen, sind im vereinfachten Verfahren durchzuführen (Art. 295 ZPO). Sie fallen nach dem Wortlaut von Art.