3.2. Dem Entscheidverfahren hat ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO). Art. 198 ZPO regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz; Art. 199 ZPO bestimmt, in welchen Fällen ein Verzicht auf das Schlichtungsverfahren zulässig ist. Gemäss Art.