Wie in vorstehender Erw. 3.2.2.1. erwähnt, geht es im summarischen Verfahren darum, einem jeden Stockwerkeigentümer als Miteigentümer die Möglichkeit zu verschaffen, zu erreichen, dass (objektiv) notwendige Verwaltungshandlungen durchgeführt werden. Dagegen ist keine Notwendigkeit ersichtlich, bereits im summarischen Verfahren darüber zu entscheiden, nach welchem Schlüssel die mit der Sanierung verbundenen Kosten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer zu verteilen sind. Diese Frage ist vielmehr – nötigenfalls – in einem ordentlichen Prozess zu klären. Damit ist auch der Berufungsantrag 2.3. gutzuheissen. 2014 Zivilprozessrecht