die Klägerin dann ausgeführt, sie wolle sich ermächtigen lassen, "diesen Gemeinschaftsteil" zu sanieren (act. 34). Darin ist eine Klageänderung zu erblicken, die indes, weil sie nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte, unzulässig war (Art. 230 ZPO). Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Entscheid enthaltene Ermächtigung der Klägerin, die notwendige Sanierung der Dachterrasse selber in Auftrag zu geben, aufzuheben. (…) 3.2.2.2. Wie in vorstehender Erw.