habe das Gericht den Auftrag hinsichtlich der notwendigen Sanierungsmassnahme zu erteilen. Dieser Antrag muss als unzulässig qualifiziert werden, denn es fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Summarrichter nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB rechtsgeschäftlich als Stellvertreter für die STWEG und damit privatrechtlich tätig werden darf. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat 2014 Zivilrecht 331