Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es grundsätzlich weder einer Verpflichtung der STWEG noch einer Ermächtigung des klagenden Stockwerkeigentümers zur Vornahme der notwendigen Verwaltungshandlung im Urteil(sdispositiv), sondern genügt es, dass das Gericht die notwendige Verwaltungshandlung als solche – anstelle der STWEG – anordnet. Dies schliesst wohl nicht aus, dass der klagende Stockwerkeigentümer durch das Urteil berechtigt werden kann, die notwendige Handlung im Namen und auf Rechnung der STWEG vorzunehmen. Nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) setzt dies aber einen entsprechenden Antrag voraus. Die Klägerin hat im Gesuch ursprünglich den Antrag gestellt, es