Ohne einen solchen kann die notwendige Verwaltungshandlung (hier eine notwendige bauliche Massnahme) nicht durch einen einzelnen interessierten Stockwerkeigentümer auf Kosten der STWEG veranlasst werden (vgl. ZR 2000 Nr. 2). Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es grundsätzlich weder einer Verpflichtung der STWEG noch einer Ermächtigung des klagenden Stockwerkeigentümers zur Vornahme der notwendigen Verwaltungshandlung im Urteil(sdispositiv), sondern genügt es, dass das Gericht die notwendige Verwaltungshandlung als solche – anstelle der STWEG – anordnet.