ZGB dem Miteigentümer (und damit dem Stockwerkeigentümer, vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB) zur Verfügung gestellten Behelf geht es in erster Linie darum, einen Ersatz für den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) verweigerten Beschluss zu schaffen (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2011, N. 54 zu Art. 647 ZGB). Ohne einen solchen kann die notwendige Verwaltungshandlung (hier eine notwendige bauliche Massnahme) nicht durch einen einzelnen interessierten Stockwerkeigentümer auf Kosten der STWEG veranlasst werden (vgl. ZR 2000 Nr. 2).