3.2.2. Demgegenüber wendet sich die Beklagte in der Berufung in materieller Hinsicht dagegen, dass im angefochtenen Entscheid nicht sie verpflichtet, sondern die Klägerin dazu berechtigt erklärt worden ist, den Auftrag zur Sanierung im Sinne der eingeholten Offerte zu erteilen, und dass eine Tragung der Sanierungskosten durch die Stockwerkeigentümer nach den von ihnen gehaltenen Wertquoten vorgesehen worden ist. 3.2.2.1. Bei dem in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB dem Miteigentümer (und damit dem Stockwerkeigentümer, vgl. Art.