Entscheid nicht zum Ausdruck gelangt, das Gesuch jedenfalls nicht in Bezug auf die ursprünglichen Begehren gutgeheissen. 3.2. 3.2.1. In der Berufung anerkennt die Beklagte ausdrücklich, dass die Sanierung der "Dachterrasse" (mit der Beklagten [vgl. act. 17] ist von einem Balkon auszugehen, vgl. insbesondere Gesuchsbeilage 6) in Auftrag zu geben ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014