Mit ihren beiden anderen Begehren verlangte die Klägerin, es sei eine notwendige Sanierung der in ihrem ausschliesslichen Benutzungsrecht stehenden Dachterrasse ihrer Maisonettewohnung (Nr. 7) unter Kostenbeteiligung nach Wertquoten sämtlicher Stockwerkeigentümer gemäss einer von ihr bei der Firma Y eingeholten Offerte (vgl. Gesuchsbeilage 15) in Auftrag zu geben (Begehren 1a), und zwar durch das Gericht selber (Begehren 1b). Die Vorinstanz hat demgegenüber die Klägerin berechtigt, die Sanierung im Rahmen der besagten Offerte unter Kostenbeteiligung nach Wertquoten in Auftrag zu geben (Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), und damit, auch wenn es im