3. 3.1. Die Vorinstanz ist auf das von der Klägerin im Gesuch gestellte Feststellungsbegehren (Begehren 1c) nicht eingetreten, was von der Klägerin nicht angefochten worden ist. Mit ihren beiden anderen Begehren verlangte die Klägerin, es sei eine notwendige Sanierung der in ihrem ausschliesslichen Benutzungsrecht stehenden Dachterrasse ihrer Maisonettewohnung (Nr. 7) unter Kostenbeteiligung nach Wertquoten sämtlicher Stockwerkeigentümer gemäss einer von ihr bei der Firma Y eingeholten Offerte (vgl. Gesuchsbeilage 15) in Auftrag zu geben (Begehren 1a), und zwar durch das Gericht selber (Begehren 1b).