Die Kläger haben ferner vier definitive Steuerveranlagungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'162.00 vorgelegt, wobei die beiden Veranlagungen für 1993/1994 identisch sind. Gestützt auf diese definitiven Steuerveranlagungen könnte definitive Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nicht in dem in Betreibung gesetzten Betrag, für den die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Kläger würden folglich durch einen solchen Entscheid des Obergerichts schlechter gestellt, zumal die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven wird, falls der Beklagte wie behauptet keine Aberkennungsklage eingereicht hat (Art. 83 Abs. 3 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 394).