In einem solchen Fall ist der definitive Rechtsöffnungstitel für die nur mögliche definitive Rechtsöffnung vorzulegen und der Pfändungsverlustschein nur zur Entkräftung der dem Schuldner zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung offenstehenden Verjährungseinrede (Art. 81 Abs. 1 SchKG) tauglich und einzureichen (ständige Rechtsprechung des Obergerichts; zuletzt Entscheid des Obergerichts ZSU.2012.95 vom 7. Juni 2012 Erw. 4.2; a.A. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 163; Stücheli, a.a.O., S. 394; beide erachten die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen solchen Verlustschein für zulässig). 4.2.