116 OR und zeitigt für diese Forderung keine materiell-rechtlichen Wirkungen, weshalb eine zum Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins bestehende Schuldurkunde durch diesen nicht entkräftet wird. Der Gläubiger kann sich deshalb in der neu angehobenen Betreibung neben dem Pfändungsverlustschein auch auf die diesem zugrunde liegende Schuldurkunde berufen und gestützt darauf Rechtsöffnung verlangen (Huber, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 149 N. 41, 44).