Ein solcher ist als Ausweis einer für den darin angegebenen Forderungsbetrag erfolglos verlaufenen Betreibung und Bestätigung des Bestands dieser Forderung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG), bewirkt indessen keine Neuerung dieser in der erledigten Betreibung in Betreibung gesetzten Forderung im Sinn von Art. 116 OR und zeitigt für diese Forderung keine materiell-rechtlichen Wirkungen, weshalb eine zum Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins bestehende Schuldurkunde durch diesen nicht entkräftet wird.