2010, Art. 84 N. 38 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Die provisorische Rechtsöffnung unterscheidet sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), welche für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung wegen der einer Neubeurteilung der Forderung entgegenstehenden Rechtskraft ausgeschlossen ist, sodass die für eine solche Forderung erteilte Rechtsöffnung von Gesetzes wegen 338 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014