4. 4.1. Gemäss der gesetzlichen Regelung ist für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung definitive (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und für eine auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung provisorische (Art. 82 SchKG) Rechtsöffnung zu erteilen. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art.