64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen und nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt werden könnten. 336 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2014, i.S. A. gegen B. (ZSU.2014.155). Aus den Erwägungen