O., N. 9 zu Art. 198 ZPO). Bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kann in einem gerichtlichen Verfahren ein Vertrag abgeschlossen werden, welcher der Genehmigung durch das Gericht unterliegt (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Unterhaltsverträge können aber auch mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde für das Kind verbindlich abgeschlossen werden (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Ob und inwieweit es sich rechtfertigt, in Verfahren mit Offizialmaxime von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen, ist demnach umstritten.