2014 Zivilprozessrecht 335 Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den Personenstand wird von einem Teil der Literatur allerdings kritisch hinterfragt: Der Umstand, dass diese Verfahren nicht durch gütliche Einigung erledigt werden könnten, habe nicht zur Folge, dass das Interesse an einer Vermittlung wegfalle, die zu einem der gericht- lichen Genehmigung unterliegenden Vergleich führen könnte (Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. auch Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 198 ZPO). Bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kann in einem gerichtlichen Verfahren ein Vertrag abgeschlossen werden, welcher der Genehmigung durch das Gericht unterliegt (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Unterhaltsverträge können aber auch mit Genehmi- gung der Kindesschutzbehörde für das Kind verbindlich abgeschlos- sen werden (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Ob und inwieweit es sich rechtfertigt, in Verfahren mit Offizial- maxime von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen, ist demnach umstritten. Klare Anhaltspunkte dafür, dass nach Sinn und Zweck der auf die selbständigen Klagen betreffend Kinderunter- halt anwendbaren Regeln vom insoweit klaren Wortlaut der Art. 197 und 198 ZPO abzuweichen und von einem vorgängigen Schlich- tungsverfahren abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. In Überein- stimmung mit dem Gesetzeswortlaut und der überwiegenden Lehr- meinung ist deshalb bei Klagen auf Kinderunterhalt vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen und nicht um Zwischen- entscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt werden könnten. 336 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2014, i.S. A. gegen B. (ZSU.2014.155). Aus den Erwägungen 2.4.1.1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Prozess- kosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). 2.4.1.2. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid unzutreffend als Zwischenentscheid bezeichnet. Bei Entscheiden betreffend Si- cherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozesslei- tende Verfügungen (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, Bern 2012, N. 1 zu Art. 103 ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 99 ZPO; Schmid, in: Kurz- kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1 zu Art. 103 ZPO) und nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche ge- stützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt ent- standenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt wer- den könnten. Bei prozessleitenden Verfügungen ist in Art. 104 ZPO kein Entscheid über die Prozesskosten vorgesehen, weshalb für sie keine separate Kosten- und Entschädigungsregelung getroffen wer- den kann (Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch Suter/von Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO; a.M.: Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art. 100 ZPO). Der durch das Begehren um Leistung einer Sicherheit verur- sachte zusätzliche Aufwand ist beim Endentscheid zu berück- sichtigen (Suter/von Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO). 2014 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 337 III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 65 Art. 81 Abs. 1, Art. 82 und Art. 149 Abs. 2 SchKG Beruht die durch einen Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, kann gestützt auf den Pfän- dungsverlustschein weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 25. Februar 2014 i.S. Kanton A. et al. gegen A.M.R. (ZSU.2014.20). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Gemäss der gesetzlichen Regelung ist für eine auf einem defini- tiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung definitive (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und für eine auf einem provisorischen Rechts- öffnungstitel beruhende Forderung provisorische (Art. 82 SchKG) Rechtsöffnung zu erteilen. Ob definitive oder provisorische Rechts- öffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 38 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Die provisorische Rechtsöffnung unterscheidet sich von der defini- tiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), welche für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung wegen der einer Neubeurteilung der Forderung entgegenstehenden Rechtskraft ausgeschlossen ist, sodass die für eine solche Forderung erteilte Rechtsöffnung von Gesetzes wegen