Als Rechtsbehelf steht daher einzig die Revision zur Verfügung; auf die Berufung ist nicht einzutreten. 1.5. Dass die Vorinstanz das Verfahren nicht abgeschrieben, sondern die Vereinbarung vom 21. Februar 2013 richterlich genehmigt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der gerichtliche Vergleich hat unmittelbar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; die Abschreibung hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Leumann Liebster, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 241 ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7345).