241 ZPO abweichende Bestimmung vor. Nach dem insoweit klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes bedürfen gerichtliche Vergleiche über Angelegenheiten, die der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens daher keiner gerichtlichen Genehmigung. 400 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013