1.3. In der Lehre ist umstritten, ob die Regel des Art. 241 ZPO auch für Vergleichsvereinbarungen gilt, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zustande kommen, oder ob solche Vereinbarungen - gleich wie Scheidungskonventionen (vgl. Art. 279 ZPO) - durch das Gericht genehmigt werden müssen: Nach der einen Lehrmeinung bedürfen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarungen über Angelegenheiten, die der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, keiner gerichtlichen Genehmigung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 5c zu Art. 176 ZGB; Sutter-Somm/Vontobel, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 28 zu Art.