398 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand (Bühler, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 ZPO). 76 Art. 241 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Gerichtliche Vergleiche über Angelegenheiten, die - wie der Ehegattenunterhalt - der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, bedürfen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens keiner gerichtlichen Genehmigung. Ein solcher gerichtlicher Vergleich hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, gegen welchen als Rechtsbehelf einzig die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht.