2.3. Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ermächtigt die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Vertretung organisieren. Diese Bestimmung gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur vor den Betreibungsbehörden, sondern auch in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO (BGE 138 III 396 Erw.