Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit einzutreten.