2013 Zivilprozessrecht 389 nationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage des von Oscar Vogel be- gründeten Werks, 2010, § 40 N. 120). Diese kann daher den Ent- scheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageände- rungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit einzutreten. 72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO ist im Kanton Aargau nicht geregelt und daher grundsätzlich frei. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen A.W. gegen T.W.S. (ZSU.2013.89). Aus den Erwägungen 2.3. Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ermächtigt die gewerbsmässigen Ver- treterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Ver- tretung organisieren. Diese Bestimmung gilt entgegen der Auffas- sung des Beklagten nicht nur vor den Betreibungsbehörden, sondern auch in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO (BGE 138 III 396 Erw. 3.4). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kanton Aargau auf eine Regelung der gewerbsmässigen Ver- 390 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 tretung nach Art. 27 SchKG verzichtet, wozu er berechtigt war (BGE 138 III 396 Erw. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Bestim- mungen in § 18 EG ZPO betreffen nicht die gewerbsmässige Vertre- tung nach Art. 27 SchKG, sondern die besonderen Vertretungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren und vor den Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und im erstinstanzlichen Mietausweisungsverfah- ren. Da der Kanton Aargau die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 SchKG nicht geregelt hat, ist sie im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall aus dem Kanton Luzern grundsätzlich frei, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Roth/Walther, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 27 N. 4; Entscheid des Obergerichts ZSU.2012.375 vom 9. April 2013 Erw. 2.4.3). Das war bereits unter altem Recht so und hat sich unter neuem Recht nicht geändert. 73 Art. 92 Abs. 2 ZPO. § 4 Abs. 1 AnwT. In Mietzinsfestsetzungsverfahren gilt als Streitwert für die Bemessung der Parteientschädigung nicht der zwanzigfache, sondern nur der vierfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen R.B. gegen G.F. (ZVE.2013.5). Aus den Erwägungen 3.4.3. Der Kläger hat mit verbesserter Klage vom 9. Juni 2011 die Herabsetzung des Mietzinses für die von ihm gemietete Wohnung an der X-Strasse in Y um monatlich Fr. 39.55 ab 1. April 2011 verlangt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, sodass für die Berechnung der Parteientschädigung grundsätzlich vom Streit- wert auszugehen ist. Dabei gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, als der bei ungewisser oder unbe- schränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung