2. Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Der Antrag in der Beschwerde, das Begehren der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, ist folglich neu. Damit ist die Frage gestellt, ob er unzulässig ist, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil der erforderliche Antrag in der Sache fehlte (BGE 133 III 489). Die Frage ist zu verneinen. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei (Art. 147 Abs. 2, Art.