388 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 zu schliessen ist (Errass, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 130 N. 32). Wie erwähnt, sieht § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO für den Fall des Ausstands des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts vor, dass das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten über den Ausstand entscheidet. Diese Zuständigkeitsregelung kann in Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichts- präsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirks- gericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter In- stanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1). 71 Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge nach Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. April 2013 in Sachen A.K. AG gegen M.A.F. (ZSU.2013.61). Aus den Erwägungen 2. Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Der Antrag in der Beschwerde, das Begehren der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, ist folglich neu. Damit ist die Frage gestellt, ob er unzulässig ist, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil der erforderliche Antrag in der Sache fehlte (BGE 133 III 489). Die Frage ist zu verneinen. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO; Spühler/Dolge/ Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des inter- 2013 Zivilprozessrecht 389 nationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage des von Oscar Vogel be- gründeten Werks, 2010, § 40 N. 120). Diese kann daher den Ent- scheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageände- rungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit einzutreten. 72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO ist im Kanton Aargau nicht geregelt und daher grundsätzlich frei. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen A.W. gegen T.W.S. (ZSU.2013.89). Aus den Erwägungen 2.3. Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ermächtigt die gewerbsmässigen Ver- treterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Ver- tretung organisieren. Diese Bestimmung gilt entgegen der Auffas- sung des Beklagten nicht nur vor den Betreibungsbehörden, sondern auch in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO (BGE 138 III 396 Erw. 3.4). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kanton Aargau auf eine Regelung der gewerbsmässigen Ver-