Diese Zuständigkeitsregelung kann in Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichtspräsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirksgericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter Instanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1). 71 Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge nach Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren.